ABE (ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS)
Produkte mit einer mitgelieferten ABE sind in der Regel eintragungsfrei! Hier ist es ausreichend, das ABE Heft für eventuelle Kontrollen und für die Hauptuntersuchung mit zu führen.
Ausnahmen: Fahrzeuge die mit einer EBE in den Verkehr gebracht wurden, Fahrzeuge die sich nicht im Serienzustand* befinden oder Kombinationen aus Produkt und Fahrzeug, die nicht in der ABE aufgeführt sind, sind eintragungspflichtig**. Details, Besondere Auflagen und Hinweise entnimmst Du bitte direkt aus der ABE.
*Serienzustand: Der rechtliche Serienzustand ist dann gegeben, wenn Produkte, die in Abhängigkeit zu dem verbauten Produkt sind, sich im Originalzustand befinden. Beispiel: Es wird ein Zubehör Lenker mit ABE verbaut und ein Zubehör Kennzeichenhalter. Da hier keine Abhängigkeit besteht, ist der Serienzustand gegeben und der Lenker ist eintragungsfrei. Ein anderes Beispiel: Es wird eine Lenkererhöhung eines Herstellers „A“ mit ABE und ein Lenker eines Herstellers „B“ mit ABE verbaut. Obwohl beide Bauteile über eine ABE verfügen, sind diese in einer Abhängigkeit voneinander. Hierdurch liegt kein „Serienzustand“ vor und beide Bauteile sind eintragungspflichtig.
**Wenn eine ABE vorliegt, dass Bauteil aber eintragungspflichtig ist (=Änderungsabnahme), wird die ABE als Prüfgrundlage verwendet. Die Kosten der Änderungsabnahme sind in der Regel die gleichen, wie wenn ein Teilegutachten zu diese Bauteil vorliegen würde (meist wird hier eine Änderungsabnahme nach StVZO § 19 Abs. 3 vorgenommen).
ABE IN VORBEREITUNG. WIRD MIT HERSTELLERERKLÄRUNG GELIEFERT
Ist eine ABE in Vorbereitung, ist das Produkt eintragungspflichtig (=Änderungsabnahme) bis zu dem Zeitpunkt der Freigabe des ABE Nachtrags, welche das Produkt und Fahrzeug enthält. Für die Änderungsabnahme wird die ABE als Prüfgrundlage verwendet. Eine Herstellererklärung (Bestätigung des Herstellers, dass ein Produkt für ein Fahrzeug geeignet ist) erleichtert die Arbeit des technischen Dienstes (z.B. TÜV). Die Kosten der Eintragung sind in der Regel etwa die gleichen, wie wenn ein Teilegutachten zu diese Bauteil vorliegen würde (Meist wird eine Änderungsabnahme nach StVZO § 19 Abs. 3 vorgenommen).
GUTACHTEN ZUR TÜV EINTRAGUNG / TECHNISCHES GUTACHTEN
Produkte, die mit einem Teilegutachten geliefert werden sind eintragungspflichtig (Änderungsabnahme). In der Regel wird der Ein- oder Anbau von Teilen gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO vorgenommen. Der Aufwand für diese Änderungsabnahme ist in der Regel relativ gering.
Produkte, die mit einem Technisches Gutachten geliefert werden sind generell eintragungspflichtig (Änderungsabnahme). Die Änderungsabnahme ist in der Regel aufwändiger als bei einem Teilegutachten, da hier eine Begutachtung des Fahrzeuges nach § 19 (2) i.V.m. § 21 StVZO stattfinden muss. Die Kosten werden in der Regel nach Arbeitszeit berechnet und sind je nach technischem Dienst (z.B. TÜV) unterschiedlich. Hier lohnt sich oft ein Vergleich der Prüforganisationen.
Alle hier beschriebenen Information sind für Fahrzeuge mit Deutscher Zulassung geschrieben und richten sich in vereinfachter Form an Endverbraucher. Details und Hinweise sind jedem Gutachten/ABE und der StVZO zu entnehmen. Fehler und Änderungen vorbehalten. In anderen Ländern gelten möglicherweise abweichende Bestimmungen, die hier nicht aufgeführt werden.